Öffentliches Recht/Bauordnungsrecht

1. Das bedeutendste Gesetz zum Baulärm findet sich im BImSchG. Dieses regelt anlagenbezogene Immissionen, also auch sämtliche Immissionen, die von der Baustelle ausgehen. Direkte Wirkung entfaltet das BImSchG gegenüber dem Bauherrn als Betreiber der „Anlage“, aber auch gegenüber dem Bauunternehmer, da jede Baumaschine in sich ebenfalls eine „Anlage“ gem. BImSchG darstellt.

2. Gem. § 66 Abs. 2 BImSchG ist bis auf Weiteres die fortgeltende AVV Baulärm als das Regelwerk in der Gerichts- und Verwaltungspraxis manifestiert, aufgrund dessen letztlich (nahezu) alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Lärm am Bau getroffen werden. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die AVV Baulärm unterscheidet die zulässigen Immissionswerte abhängig vom jeweiligen Gebietscharakter, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle erkennen lässt.

Zulässige Immissionswerte gemäss AVV Baulärm

Die 32. BImSchV zur Durchführung des BImSchG stellt neben der AVV Baulärm die zweite maßgebende gesetzliche Vorgabe zur Konkretisierung von Lärmschutzfragen im Zusammenhang (auch) mit Bauarbeiten dar und setzt damit auch die EU-Richtlinie 2000/14/EG um. Im Einzelnen regelt die 32. BImSchV eine Vielzahl von Baugeräten und Baumaschinen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen nach dem Stand der Technik Verwendung finden. Die Unterteilung der einzelnen Baumaschinenarten in zwei Spalten sagt nichts über den Stand der Technik der jeweiligen Maschine aus, sondern beschreibt lediglich die unterschiedlichen Anforderungen an die Kennzeichnung. Es wird hierdurch keine genaue Zeit festgesetzt, ob und wie lange eine Maschine dem Stand der Technik entspricht. Die BImSchV setzt die 2000/14/EG in nationales Recht um. In der Richtlinie 2000/14/EG werden für einen Teil der Baugeräte und Baumaschinen Grenzwerte vorgegeben, für einen anderen Teil besteht lediglich eine Kennzeichnungspflicht.
Bezogen auf das Bundesland, in dem sich die Baustelle befindet, ist zu berücksichtigen, dass in den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen (LImschG) – soweit vorhanden - weitere Auflagen geregelt sein können.

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