Bauunternehmer
1.3
Der Bauunternehmer muss im Rahmen der Angebotsbearbeitung auf Vorgaben zum Umgang mit Baulärm achten und diese auf Schlüssigkeit prüfen.
Werden im Rahmen der Leistungsbeschreibungen vom Bauherrn/Planer konkrete Aussagen zu Lärmschutzmaßnahmen getroffen, hat der Bauunternehmer diese in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Dem Bauunternehmer obliegt spätestens im Zuge der Vertragsverhandlung eine Hinweispflicht in Bezug auf Lärmemissionen für die von ihm angebotenen Leistungen (bzw. die von ihm verwendeten Verfahren und Baumaschinen), wenn abschätzbar ist, dass es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm in der Umgebung der Baustelle kommen kann und demzufolge schädliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.
Soweit bei Angebotsabgabe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm bereits bekannt ist, empfiehlt es sich, dem Bauherrn Datenblätter o. ä. zu den geplanten (relevanten) Baumaschinen zur weiteren Verwendung (z. B. Baulärmprognose) zu übergeben.
Nachträglich angeordnete Lärmschutzmaßnahmen stellen im Regelfall „Besondere Leistungen“ dar, die auch gesondert zu vergüten sind. Es empfiehlt sich, hierauf bereits frühzeitig bei Angebotsabgabe und möglichst schriftlich hinzuweisen.
Der Bauunternehmer muss bei der Bauausführung für das vom Bauherrn im Zuge der Planung/Leistungsbeschreibung vorgegebene Verfahren sicherstellen, dass die Baumaschinen dem Stand der Technik entsprechen, auch, wenn dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Richtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden.
Bei der Beauftragung von Nachunternehmern ist darauf zu achten, dass eine durchgängige Vertragsgestaltung gewählt wird, da der Bauunternehmer in diesem Fall auch Auftraggeber ist.