Zivilrecht
4.2.2
Zivilrechtlich relevant ist hauptsächlich § 906 BGB, der die Zuführung unwägbarer Stoffe im Nachbarverhältnis regelt. (Bau)lärm ist ein unwägbarer Stoff im Sinne dieser Vorschrift, welche Geräusche explizit als unwägbaren Stoff aufführt.
Ansprüche der Baunachbarn werden regelmäßig über diese Anspruchsgrundlage geltend gemacht. Anspruchsgegner kann hier aufgrund bestehender BGH-Rechtsprechung nur der Bauherr sein, nicht der Bauunternehmer.