Sonstiges
4.2.5
Zahlreiche Kommunen versuchen, die komplexe Baulärm-Problematik ihren Bürgern mit der Herausgabe sog. „Baulärm-Infoblätter“ verständlich(er) zu machen. Diese beinhalten im Regelfall die Hinweise auf die Bedeutung des Lärmschutzes für die Anwohner, deren Abwehrrechte und meist eine (auszugsweise) Wiedergabe des BImSchG, insb. der §§ 3; 22 und 66, mit der Betonung einer Anwendbarkeit der AVV Baulärm. Die darin geregelten Verpflichtungen obliegen dem Bauherrn.
Dieser hat auf die Einhaltung und die Besonderheiten, die sich kommunal ergeben können, zu achten und diese im Rahmen der Planung und Ausschreibung anzugeben.