Zivilrechtliche Situation
4.3.1
Die Grundnorm des BGB zum Immissionsschutz, § 906 BGB regelt mit einer positiven Formulierung („…kann nicht verbieten…“) die Zulässigkeit u.a. von Geräuscheinwirkungen auf Nachbargrundstücke. Demnach sind Geräusche, die durch z. B. Bauarbeiten ausgehen, erlaubt, sofern diese das belastete Grundstück bzw. dessen Eigentümer, nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei der Untersuchung der Beeinträchtigung gelten die gleichen Maßstäbe wie auch nach dem BImSchG. Die Verwaltungs- und Zivilgerichte haben hier mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass eine Ungleichbehandlung der beiden Rechtsmaterien nicht akzeptabel wäre.
Anspruchsschuldner des § 906 BGB ist nur der Bauherr als „Nutzer“ des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, nicht der Bauunternehmer. In der Realität wird jedoch häufig versucht, die Belastung aus der Inanspruchnahme an den Bauunternehmer weiterzureichen.