Ausschreibung und Vergabe
3.2
Wie sinnvoll die Kenntnis über einen zu erwartenden Lärmkonflikt noch vor der Ausschreibung sein kann – obwohl u. U. alle Bauverfahren noch nicht im Detail bekannt sind - wurde in Kapitel 3, Pkt. 3.1 ausführlich beschrieben.
Die Berücksichtigung der Baulärmthematik bereits bei der Erstellung der Ausschreibung ist für den Bauherrn zwingend. In der Ausschreibungsphase erfolgt die Konkretisierung der Erkenntnisse aus den bereits in der Planungsphase durchgeführten Baulärmprognosen.
Die Forderung zur genauen Beschreibung besonderer Immissionsschutzmaßnahmen in der Ausschreibung ergibt sich bereits aus der VOB/A § 7 Abs. 1 (7) und DIN 18299. Die Überarbeitung der VOB (2012) Teil C und die explizite Aufnahme von Maßnahmen zum „Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Spritzschutz oder Lärmschutzeinrichtungen“ als Besondere Leistung – vor allem für Bauverfahren zum Herstellen von Baugrube/Gründung - unterstreicht die hohe Verantwortung des Bauherrn für den Lärmschutz.
In der Ausschreibung müssen demnach alle leistungs- und preisrelevanten Sachverhalte eindeutig und erschöpfend beschrieben sein. Hierzu können u. a. zählen:
- die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände),
- Aussagen zur Lage der Baustelleneinrichtungs- und Logistikflächen,
- die Anforderung an den Bauunternehmer bzgl. optional anzubietenden Lärmminderungsmaßnahmen,
- ggf. notwendige Beschränkungen der Arbeitszeiten, in denen geräuschintensive Baumaschinen
betrieben bzw. Bauverfahren ausgeführt werden dürfen, - Vorgaben und Einschränkungen, die sich aus gutachterlichen Empfehlungen und/oder behördlichen
Auflagen ergeben.
Abschließend muss selbstverständlich die Baulärmthematik unter Beachtung o. g. Vorgaben in den Bauverträgen eindeutig geregelt werden.